Statuten
1. Name / Sitz
Unter dem Namen “Unverpackt Nordwestschweiz“ besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Baden, Kanton Aargau.
2. Zweck
Der Zweck des Vereins ist ein ethischer Interessenszusammenschluss verschiedener Unverpacktläden im Raum Nordwestschweiz. Er versteht sich als Dachverband und wird nachfolgend auch als solcher bezeichnet. Hauptziel ist die Kanalisierung gemeinsamer Anliegen und ein stärkerer und gebündelter Auftritt gegen aussen. Weiter dient der Dachverband dem Austausch zwischen den Unverpacktläden, er soll Verhandlungen mit Lieferanten vereinfachen und Öffentlichkeitsarbeit verfolgen. Schliesslich sind die dem Dachverband zugehörigen Unverpacktläden darum bemüht, unnötigen Müll zu vermeiden und Abfall generell zu minimieren.
3.1. Mittel
Die Mittel des Dachverbands setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zusammen. Ansonsten wird von Projekt zu Projekt geschaut, welche Geldbeträge nötig sind und wie diese zu beschaffen sind.
3.2. Haftung
Für die Schulden des Dachverbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Organisationen und Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung des Zwecks haben.
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
- Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind juristische Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Dachverbands nutzen. Sie zahlen einen jährlichen Beitrag von 50.- CHF.
- Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen. Sie zahlen einen jährlichen Beitrag von mindestens 50.- CHF.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
6. Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Dachverband ist jederzeit möglich. Für Vorstandsmitglieder besteht eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Sie kann im Einzelfall vom Vorstand und dessen einstimmigen Beschluss verkürzt werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Dachverbandes
Die Organe des Dachverbandes sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
8. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Dachverbands. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, wird vom Vorstand geleitet und durch diesen mindestens zwei Wochen im Voraus, unter Beilage der Traktandenliste einberufen. Über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann an der Generalversammlung auch abgestimmt werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
- Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Beschluss über das Jahresbudget
- Beschluss über den Betrieb
- Auflösung des Dachverbandes
An der Generalversammlung ist jedes Aktivmitglied des Dachverbandes stimmberechtigt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Aktivmitglieder. Einstimmigkeit soll jedoch angestrebt werden.
Ausnahmen vom einfachen Mehr der an der Generalversammlung anwesenden Aktivmitglieder bilden die Verbandsauflösung, wo eine Zweidrittelmehrheit gefordert wird und die Statutenänderung, bei welcher das einfache Mehr sämtlicher Mitglieder erforderlich ist.
Die Stimmabgabe kann auch schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Statutenänderungen werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin bekannt gegeben. Bei Auflösung des Verbandes wird das Verbandsvermögen einer zweckverwandten Organisation überschrieben.
9. Vorstand
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Dachverband und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Verbandszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Dachverbandes erfordern.
2. Der Dachverband wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
3. Der Vorstand ist für die Buchführung des Dachverbands zuständig.
Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Verbandszwecke;
- Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
- Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
10. Auflösung
Die Auflösung des Dachverbands wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. Besitzt der Dachverband Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
11. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung per 14.6. 2019 in Baden angenommen.
Im Namen des Dachverbandes „Unverpackt Nordwestschweiz“
Basel, 14. Juni 2019
Der Vorstand
©2021 Verein Unverpackt Dachverband Nordwestschweiz